2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Grundsteuerreform ist gegenwärtig in aller Munde. Zur Heranziehung im Jahr 2025 möchten wir einige Hinweise geben:
Nachdem die Neubewertung der Grundstücke auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 vorgenommen wurde, haben Sie als Eigentümer eines Grundstückes durch das Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag bekommen. Dieser gilt für die Hauptveranlagung ab 2025.
Der Grundsteuermessbetrag bildet die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Diese bestimmt durch die Haushaltssatzung oder eine Hebesatzsatzung die Höhe des Hebesatzes.

Der Hebesatz für die Grundsteuer ist eine Prozentzahl, also ein Faktor, welcher mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Mithilfe des Hebesatzes ermittelt die Gemeinde das Grundsteueraufkommen. Gleichzeitig errechnet sich daraus im Einzelnen auch, wie viel Grundsteuer ein Steuerpflichtiger zahlen muss. (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer)

Derzeit werden die übermittelten Grundsteuermessbeträge durch die Finanzverwaltung verarbeitet und das Gesamtaufkommen an Messbeträgen ermittelt. Die Gemeinde muss im zweiten Schritt entscheiden, ob sie eine Anpassung der Hebesätze vornimmt (nicht um Mehreinnahmen zu erzielen, sondern um den Differenzbetrag des Gesamtsteueraufkommens auszugleichen).

Wichtig für Sie als Grundstückseigentümer:

  1. Erst nach Zustellung des Grundsteuerbescheides durch die Gemeinde entsteht die Steuerpflicht. Bitte nehmen Sie vorher keine Zahlungen vor.
  2. Die Grundsteuer ist, wie bisher auch, entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen.
  3. Bitte beenden Sie bestehende Daueraufträge, die die Grundsteuer betreffen.
  4. SEPA-Lastschrift-Mandate behalten ihre Gültigkeit.

Steueramt
VG „Westerwald-Obereichsfeld“

Ähnliche Beiträge